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Finanzgericht München Beschluss v. - 14 V 3486/02 EFG 2003 S. 495

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1a Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 6 UAbs. 2 EStG 1997 § 4 Abs. 5 Nr. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Aussetzung der Vollziehung wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten

Gemeinschaftsrechtswichtigkeit des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten

Umsatzsteuer 1999

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Recht zum vollen Vorsteuerabzug aus betrieblich veranlassten Bewirtungskosten durch nationales Recht eingeschränkt werden darf.

2. An der Vereinbarkeit der Ausschlussregelung des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG mit Art. 17 der Sechsten Richtlinie bestehen ernstliche Zweifel.

3. Wegen der Unvereinbarkeit des teilweisen Ausschlusses des Rechts auf Vorsteuersteuerabzug bei angemessenen und nachweislich betrieblich veranlassten Bewirtungskosten durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht des Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6 der Sechsten EG-Richtlinie berufen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 424 Nr. 7
EFG 2003 S. 495
EFG 2003 S. 495 Nr. 7
INF 2003 S. 213 Nr. 6
KÖSDI 2003 S. 13675 Nr. 4
HAAAB-09795

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Finanzgericht München, Beschluss v. 02.12.2002 - 14 V 3486/02

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