Unzulässigkeit einer Klage bei Bezeichnung der falschen
Finanzbehörde als Beklagter
Umsatzsteuer 2000
Leitsatz
1. Die Bezeichnung des Beklagten
gehört zu den sogenannten Muss-Inhalten einer zulässigen
Klage.
2. Eine Klageschrift, in der ein
Prozessbevollmächtigter versehentlich eine falsche Finanzbehörde als
Beklagten benennt, ist einer berichtigenden Auslegung durch das Finanzgericht
nicht zugänglich, wenn die Finanzbehörde ausdrücklich und
unmissverständlich bezeichnet ist, und weder der angefochtene
Steuerbescheid noch die Einspruchsentscheidung der Klageschrift beigefügt
worden sind.
3. § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO
bestimmt lediglich, welche Behörde richtigerweise zu verklagen ist. Die
Vorschrift enthält keine gesetzliche Auslegungsregel für den Fall der
falschen Bezeichnung des Beklagten in einem Klageschriftsatz.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 942 EFG 2003 S. 942 Nr. 13 EAAAB-09783
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