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FG München Urteil v. - 14 K 4647/02 EFG 2003 S. 942

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2, FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1

Unzulässigkeit einer Klage bei Bezeichnung der falschen Finanzbehörde als Beklagter

Umsatzsteuer 2000

Leitsatz

1. Die Bezeichnung des Beklagten gehört zu den sogenannten Muss-Inhalten einer zulässigen Klage.

2. Eine Klageschrift, in der ein Prozessbevollmächtigter versehentlich eine falsche Finanzbehörde als Beklagten benennt, ist einer berichtigenden Auslegung durch das Finanzgericht nicht zugänglich, wenn die Finanzbehörde ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet ist, und weder der angefochtene Steuerbescheid noch die Einspruchsentscheidung der Klageschrift beigefügt worden sind.

3. § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO bestimmt lediglich, welche Behörde richtigerweise zu verklagen ist. Die Vorschrift enthält keine gesetzliche Auslegungsregel für den Fall der falschen Bezeichnung des Beklagten in einem Klageschriftsatz.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 942
EFG 2003 S. 942 Nr. 13
EAAAB-09783

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FG München, Urteil v. 20.02.2003 - 14 K 4647/02

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