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Finanzgericht München Beschluss v. - 13 V 4212/00

Gesetze: EStG § 15a Abs 1 Satz 1, FGO § 69 Abs 2, EStG § 69 Abs 3, GG Art 3 Abs 1, EStG § 15a Abs 1 Satz 2, EStG § 15a Abs 4 Satz 1

Beschränkung des sofort ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusts nach § 15a Abs.1 EStG für einen Treugeber-Kommanditisten; Begriff der "Leistung" der Kommanditeinlage

Leitsatz

1. Hat ein Treugeber-Kommanditist seine Einlage noch nicht erbracht, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der auf ihn entfallende Verlustanteil der KG nur verrechenbar im Sinne von § 15a Abs.4 EStG ist.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es für die Höhe des bei der Anwendung von § 15a Abs.1 Satz 1 EStG maßgeblichen Kapitalkontos nicht auf die Einlageverpflichtung, sondern die tatsächlich vom Gesellschafter geleistete Einlage ankommt. Die im Normalfall vom Kommandisten geschuldete, durch Banküberweisung zu erbringende Geldeinlage in das Vermögen der KG ist erst dann "geleistet", wenn sie dem Konto der KG als Leistungsempfängerin gutgeschrieben ist. Damit kann eine nur schuldrechtliche Forderung der KG auf Leistung der Einlage eines Treugeber-Kommandististen nicht gleichgesetzt werden.

3. Dass für einen nicht ins Handelsregister eingetragenenen Treugeber-Kommandisten der erweiterte Verlustausgleich nach § 15a Abs.1 Satz 2 EStG auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht in Betracht kommt, stellt bei summarischer Prüfung keine den grundgesetzlichen Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung dar.

Fundstelle(n):
KAAAB-09742

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Finanzgericht München, Beschluss v. 12.12.2000 - 13 V 4212/00

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