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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 812/01

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 22 Nr. 3

Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung;

Beschäftigung als Diplomand kein Arbeitsverhältnis;

an Diplomanden ausgezahlte Vergütungen sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG?

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Durch einen Diplomandenvertrag, mit dem sich der Studierende gegenüber einem Betrieb zur Erstellung einer Diplomarbeit verpflichtet, wird kein Arbeits-, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet mit der Folge, dass nur ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich ist.

Fundstelle(n):
GAAAB-09684

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Finanzgericht München, Urteil v. 15.10.2001 - 13 K 812/01

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