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FG München Urteil v. - 13 K 717/95

Gesetze: InvZulG § 1 Abs 1 Satz 4 InvZulG 1986 § 1 Abs 1 Satz 3 InvZulG 1986 § 1 Abs 3 Nr 2 InvZulG 1986 § 2

Investitionszulagenrechtliche Antrags- und Anspruchsbefugnis bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung; Antrag auf Bescheinigung der investitionszulagenrechtliche Förderungswürdigkeit erst nach Abschluss des zu fördernden Bauabschnitts

Leitsatz

1. Für ein vom Gesellschafter anschafftes, der Personengesellschaft zu betrieblichen Zwecken überlassenes Wirtschaftsgut (hier: Betriebsgebäude) war nach dem InvZulG 1986 -auch im Falle einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung- nicht der Gesellschafter, sondern nur die Personengesellschaft hinsichtlich der Investitionszulage anspruchs- und antragsberechtigt.

2. Zwar bautechnisch verzahnte, aber nach unterschiedlichen Planungsunterlagen errichtete Bauabschnitte, für die sowohl getrennte Baugenehmigungen beantragt und erteilt als auch gesonderte Bescheinigungen über die Förderungswürdigkeit nach § 2 InvZulG 1986 gegeben wurden, können nicht als einheitliche Baumaßnahme behandelt werden; daher kann keine Investitionszulage mehr gewährt werden, wenn der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 InvZulG 1986 erst nach Abschluss des jeweiligen Bauabschnitts (hier: Erweiterungsbau) gestellt wurde.

Fundstelle(n):
CAAAB-09681

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FG München, Urteil v. 21.09.1999 - 13 K 717/95

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