Investitionszulagenrechtliche Antrags- und Anspruchsbefugnis bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung; Antrag auf Bescheinigung
der investitionszulagenrechtliche Förderungswürdigkeit erst nach Abschluss des zu fördernden Bauabschnitts
Leitsatz
1. Für ein vom Gesellschafter anschafftes, der Personengesellschaft zu betrieblichen Zwecken überlassenes Wirtschaftsgut (hier:
Betriebsgebäude) war nach dem InvZulG 1986 -auch im Falle einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung- nicht der Gesellschafter,
sondern nur die Personengesellschaft hinsichtlich der Investitionszulage anspruchs- und antragsberechtigt.
2. Zwar bautechnisch verzahnte, aber nach unterschiedlichen Planungsunterlagen errichtete Bauabschnitte, für die sowohl getrennte
Baugenehmigungen beantragt und erteilt als auch gesonderte Bescheinigungen über die Förderungswürdigkeit nach § 2 InvZulG
1986 gegeben wurden, können nicht als einheitliche Baumaßnahme behandelt werden; daher kann keine Investitionszulage mehr
gewährt werden, wenn der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 InvZulG 1986 erst nach Abschluss des jeweiligen
Bauabschnitts (hier: Erweiterungsbau) gestellt wurde.
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