„Verzicht„ auf den Aufwendungsersatzanspruch durch den Erwerber eines Zweifamilienhauses keine Anschaffung
Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung der Förderung nach § 10 e Abs. 1 und 2
Einkommensteuer 1993
Leitsatz
1. Aufwendungen des Steuerpflichtigen auf ein später von ihm erworbenes Zweifamilienhaus führen nicht zu Anschaffungskosten
i. S. v. § 10 e Abs. 1 EStG, auch wenn er im Kaufvertrag auf den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 951 BGB
„verzichtet„. Ein
solcher „Verzicht„ ist gegenstandslos, da der Aufwendungsersatzanspruch aufgrund des Eigentumserwerbs gar nicht entstehen
kann (Anschluss an das , BFHE 1989, 149, BStBl II 1998, 100).
2. Voraussetzung einer Förderung nach § 10 e Abs. 1 und 2 ist stets, dass die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für
das eigene Haus des Steuerpflichtigen angefallen sind.
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