Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen auf Vorauszahlungen für eine Eigentumswohnung im Fördergebiet bei Weiterverkauf
des Objekts am Tag der Abnahme
Leitsatz
1. Die Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG darf nur derjenige Steuerpflichtige beanspruchen, der anderenfalls die normale
Abschreibung (§ 7 EStG) vornehmen dürfte.
2. Die Sonderabschreibung auf Vorauszahlungen nach § 4 Abs.1 Satz 5 FördG für eine erst noch zu erstellende Wohneinheit setzt
daher voraus, dass der Steuerpflichtige später zumindest wirtschaftlicher Eigentümer werden muss, damit er AfA-befugt i.S.
des EStG wird.
3. Hat der Steuerpflichtige mehrere Jahre die Sonderabschreibung nach § 4 Abs.1 Satz 5 EStG auf Vorauszahlungen auf eine Wohnung
im Fördergebiet beansprucht und verkauft er die Wohnung mit Wirkung zum Tag der Abnahme -dem Tag, an die wirtschaftliche Verfügungsmacht
an der Wohnung auf ihn übergeht- weiter, so stellt die Tatsache, dass er damit nie die AfA-Befugnis im einkommensteuerliche
Sinne an der Wohnung erlangt hat, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs 1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 887 Nr. 16 EFG 2001 S. 382 WAAAB-09644
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 28.11.2000 - 13 K 469/00
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