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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 469/00 EFG 2001 S. 382

Gesetze: FördG § 4 Abs 1 Satz 5, FördG § 1 Abs 2, FördG § 3 Satz 1, EStG § 7 Abs 4, AO 1977 § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1 Satz 1, EStG § 7, FördG § 4 Abs 1 Satz 1

Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen auf Vorauszahlungen für eine Eigentumswohnung im Fördergebiet bei Weiterverkauf des Objekts am Tag der Abnahme

Leitsatz

1. Die Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG darf nur derjenige Steuerpflichtige beanspruchen, der anderenfalls die normale Abschreibung (§ 7 EStG) vornehmen dürfte.

2. Die Sonderabschreibung auf Vorauszahlungen nach § 4 Abs.1 Satz 5 FördG für eine erst noch zu erstellende Wohneinheit setzt daher voraus, dass der Steuerpflichtige später zumindest wirtschaftlicher Eigentümer werden muss, damit er AfA-befugt i.S. des EStG wird.

3. Hat der Steuerpflichtige mehrere Jahre die Sonderabschreibung nach § 4 Abs.1 Satz 5 EStG auf Vorauszahlungen auf eine Wohnung im Fördergebiet beansprucht und verkauft er die Wohnung mit Wirkung zum Tag der Abnahme -dem Tag, an die wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Wohnung auf ihn übergeht- weiter, so stellt die Tatsache, dass er damit nie die AfA-Befugnis im einkommensteuerliche Sinne an der Wohnung erlangt hat, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs 1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 887 Nr. 16
EFG 2001 S. 382
WAAAB-09644

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Finanzgericht München, Urteil v. 28.11.2000 - 13 K 469/00

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