Buchwertfortführung bei Begründung einer echten
Betriebsaufspaltung
Konkurrenz zwischen Betriebsaufspaltung und
Betriebsverpachtung
Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe und
Anwendung der Grundsätze zur Betriebsverpachtung bei Wegfall der
tatsächlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
wesentliche Betriebsgrundlagen eines
Kfz-Werkstättenbetriebs
Beendigung des Betriebsaufspaltung
und Verpächterwahlrecht
Einkommensteuer 1985
Leitsatz
1. Die vor 1999 erfolgte
Begründung einer echten Betriebsaufspaltung dergestalt, dass das bisherige
Einzelunternehmen aufgeteilt, ein Teil des Betriebsvermögens in die
neugegründete GmbH eingebracht und das übrige Betriebsvermögen
(einschließlich des Betriebsgrundstücks) der GmbH zur Nutzung
überlassen wird, zwingt nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven
(Betriebsaufgabe), sondern erfolgt unter Fortführung der Buchwerte. Die
Neuregelung durch
§ 6 Abs. 4 EStG
i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 hat insoweit auf die Jahre vor 1999 keine
Auswirkung.
2. Bei einer Betriebsverpachtung, die
zunächst auch die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt,
lebt nach dem Wegfall der personellen Verflechtung durch eine Änderung der
Beteiligungsverhältnisse beim Betriebsunternehmen und der damit
verbundenen Beendigung der Betriebsaufspaltung das – durch die
Grundsätze der Betriebsaufspaltung zunächst verdrängte –
Verpächterwahlrecht wieder auf. Ohne eine ausdrückliche
Aufgabeerklärung erzielt der Verpächter damit weiter gewerbliche
Einkünfte und verbleiben die Wirtschaftsgüter im
Betriebsvermögen.
3. Bei einem
Kfz-Werkstättenbetrieb sind die Voraussetzungen des
Verpächterwahlrechts auch dann erfüllt, wenn zwar das
Betriebsgrundstück samt allen Einrichtungsgegenständen und
Vorrichtungen, nicht aber das Umlaufvermögen, Rückstellungen und
Verbindlichkeiten des bisherigen Unternehmens verpachtet werden. Die
letztgenannten Wirtschaftsgüter sind keine wesentlichen Betriebsgrundlagen
eines Kfz-Werkstättenbetriebs.
4. Ein Händlervertrag mit einem
Automobilhersteller ist nicht zwingend eine wesentliche Betriebsgrundlage eines
Kfz-Werkstättenbetriebs.
5. Ist bei einer Betriebsverpachtung
der Pächter vertraglich zur Instandhaltung des Betriebsgrundstücks
und der Einrichtungsgegenstände und Vorrichtungen verpflichtet und kommt
er dieser Verpflichtung nicht nach, so führt dies nicht zur zwangsweisen
Beendigung des Verpachtungsbetriebs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 976 EFG 2002 S. 976 Nr. 15 YAAAB-09626
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 26.04.2001 - 13 K 4286/92
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