Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bei einem Kirchenmusiker
Leitsatz
1. Für die Beurteilung, ob das
häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und
betrieblichen Tätigkeit bildet, ist auf das qualitative Moment der
Betätigung abzustellen. Der Zeitfaktor spielt nur insofern eine Rolle, als
die Berufsausübung zu mehr als 50 % im häuslichen Arbeitszimmer
ausgeübt werden muss.
2. Bei einem Kirchenmusiker bildet
das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, da die Darbietung der
Kirchenmusitk prägendes Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist,
und diese Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmer
stattfindet. Dabei ist es unerheblich, dass der Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sich nicht an einem einzigen Ort
befindet, sondern die Tätigkeit an mehreren verschiedenen Orten (in
Kirchen, Pfarrsälen, Aussegnungshallen u.ä.) ausgeübt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1114 EFG 2001 S. 1114 Nr. 17 TAAAB-09590
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 26.04.2001 - 13 K 3200/99
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