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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 3200/99 EFG 2001 S. 1114

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Kirchenmusiker

Leitsatz

1. Für die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, ist auf das qualitative Moment der Betätigung abzustellen. Der Zeitfaktor spielt nur insofern eine Rolle, als die Berufsausübung zu mehr als 50 % im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden muss.

2. Bei einem Kirchenmusiker bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, da die Darbietung der Kirchenmusitk prägendes Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist, und diese Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmer stattfindet. Dabei ist es unerheblich, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sich nicht an einem einzigen Ort befindet, sondern die Tätigkeit an mehreren verschiedenen Orten (in Kirchen, Pfarrsälen, Aussegnungshallen u.ä.) ausgeübt wird.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1114
EFG 2001 S. 1114 Nr. 17
TAAAB-09590

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Finanzgericht München, Urteil v. 26.04.2001 - 13 K 3200/99

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