"Ausbau" i.S. von § 10e EStG nur bei wesentlichem Bauaufwand - keine degressive Abschreibung bei nachträglicher Einfügung
eines Arbeitszimmers in Einfamilienhaus
Leitsatz
1. Nur eine unter "wesentlichem" Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung
bisher anderen als Wohnzwecken dienten (z.B. Kellerräume), kann zu einem nach § 10e EStG begünstigten Ausbau führen.
2. "Wesentlicher" Bauaufwand ist zu bejahen, wenn er mindestens ein Drittel der durchschnittlichen Kosten eines vergleichbaren
Neubaus -bezogen auf den umgebauten Wohnraum- beträgt. Die durchschnittlichen Kosten eines vergleichbaren Neubaus dürfen dabei
nicht um auf dem Lande übliche Eigenleistungen größeren Umfangs gesenkt werden, wenn der Kläger die von ihm beim Ausbau erbrachten
Eigenleistungen mit dem üblicherweise von Bauunternehmen in Rechnung gestellten Stundenlöhnen angesetzt hat.
3. Durch die Einfügung eines Arbeitszimmers in ein Einfamilienhaus wird kein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut geschaffen,
das zur Inanspruchnahme der degressiven AfA berechtigen würde.
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