AfaA bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen
Anordnung der Einstellung des in den vermieteten Räumen befindlichen
Betriebes oder wegen Abbruchs der Gebäude durch den Käufer des
Grundstücks
Leitsatz
1. Eine AfaA für ein gewerblich
vermietetes Grundstück aufgrund der Anordnung zur Einstellung des in den
Räumen befindlichen Betriebes ist nicht gerechtfertigt, solange das
Gebäude an andere Gewerbetreibende vermietbar ist.
2. Wird nach dem Verkauf eines bisher
vermieteten Grundstücks das Gebäude durch den Käufer
abgebrochen, ist dies kein eine AfaA begründendes Ereignis, weil es in
keinem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit
steht.
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