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Finanzgericht München Urteil v. - 12 K 4726/97 EFG 2002 S. 630

Gesetze: FGO § 68 S. 2 2 FGOÄndG Art. 1 Nr. 6 FGO§ 68 S. 3 FGO § 55 Abs. 2

Keine Anwendung von § 68 i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG (BGBl I 2000, 1757) auf einen vor dem geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt für den die Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO a.F. am noch nicht abgelaufen war

Einkommensteuer 1990 als RNF des …

§ 68 FGO in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG (BGBl. I 2000, 1757), wonach der neue Verwaltungsakt automatisch zum Gegenstand des Verfahrens wird, gilt für alle prozessbefangenen Verwaltungsakte, die nach dem geändert oder ersetzt werden. Auf Änderungen und Ersetzungen, die vor dem vorgenommen werden, ist § 68 FGO a.F. anzuwenden.

Leitsatz

§ 68 FGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG (BGBl I 2000, 1757), wonach der neue Verwaltungsakt automatisch zum Gegenstand des Verfahrens wird, gilt für alle prozessbefangenen Verwaltungsakte, die nach dem geändert oder ersetzt werden. Auf Änderungen und Ersetzungen, die vordem vorgenommen werden, ist § 68 FGO a.F. anzuwenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 915 Nr. 14
EFG 2002 S. 630
EFG 2002 S. 630 Nr. 10
CAAAB-09467

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Finanzgericht München, Urteil v. 27.11.2001 - 12 K 4726/97

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