Wechsel der Abschreibungsmethoden innerhalb des
§ 7 Abs. 5
EStG
Einkommensteuer 1993 und 1994
Leitsatz
1. Im Falle der Nutzungsänderung
einer vermieteten Eigentumswohnung (Vermietung erst zu Wohnzwecken,
anschließend als Büro und Lagerraum zu gewerblichen Zwecken) ist
entgegen der in Richtlinie 44 Abs. 8
EStR 1993 wiedergegebenen
Verwaltungsansicht ein Wechsel von der degressiven Wohngebäude-AfA nach
§ 7 Abs. 5 Satz 2
EStG zur degressiven AfA nach
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
EStG zulässig, wenn der Vermieter bereits im Jahr der
Anschaffung des Objekts die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme beider
Abschreibungsmethoden erfüllt hat.
2. Die degressive Abschreibung
für Wohnungen nach
§ 7 Abs. 5 Satz 2
EStG ist eine spezialgesetzliche Regelung, die die
Grundnorm des
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
EStG verdrängt. Daher kommt in
Veranlagungszeiträumen, in denen die Voraussetzungen der
spezialgesetzlichen Regelung (= Nutzung zu Wohnzwecken) nicht mehr erfüllt
sind, wieder die Abschreibungsmethode nach der Grundnorm zur Anwendung.
3. Bei einem durch die gesetzliche
Systematik des
§ 7 Abs. 5 EStG
vorgegebenen Wechsel der Abschreibungsmethoden handelt es sich nicht um einen
willkürlichen Wechsel.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1080 Nr. 18 EFG 2003 S. 1078 EFG 2003 S. 1078 Nr. 15 INF 2003 S. 566 Nr. 15 KÖSDI 2003 S. 13865 Nr. 9 CAAAB-09428
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