Keine Verwirkung von Zinsfestsetzungen für Steuerforderungen aufgrund einer jahrelang sich hinziehenden Betriebsprüfung
Leitsatz
Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zinsfestsetzung, insbesondere liegt keine Verwirkung vor,
auch wenn eine außerordentlich lange Betriebsprüfung erst nach Ablauf der vierjährigen Zinszahlungszeitraumes nach § 233
Abs. 2 Satz 3 AO beendet wird. Ein bloßes Zeitmoment reicht für die Geltendmachung der Verwirkung nicht aus. Denn es ist nicht
unüblich, dass Rechtsbehelfsverfahren oder Betriebsprüfungen sich über Jahre hinziehen. Eine Übertragung der Grundsätze aus
dem (BStBl II 1996, 53) ist nicht auf diesen Streitfall anwendbar.
Fundstelle(n): RAAAB-09355
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Finanzgericht München, Urteil v. 19.01.2000 - 13 V 1441/99
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