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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1546/01 EFG 2002 S. 1223

Gesetze: EStG 1997 § 10d Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 10d Abs. 1 S. 4, EStG 1997 § 10d Abs. 1 S. 5, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 32a

Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerlichen Regelung des Verlustvortrags und der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs

Verfassungsmäßigkeit des einkommensteuerlichen Verlustvortrags

Einkommensteuer 1997

gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum

Leitsatz

1. Die gesetzliche Regelung des Verlustvortrags in § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG 1997 ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber war auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung nicht verpflichtet, ein der Regelung beim Verlustrücktrag (vgl. § 10 d Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG 1997) vergleichbares Wahlrecht auch zur Milderung der Steuerprogression beim Verlustvortrag einzuführen.

2. Die progressive Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs als eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechende Form der Einkommensbesteuerung ist grundsätzlich verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1223
EFG 2002 S. 1223 Nr. 19
PAAAB-09334

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Finanzgericht München, Urteil v. 05.06.2002 - 1 K 1546/01

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