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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1546/01 EFG 2002 S. 1223

Gesetze: EStG 1997 § 10d Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 10d Abs. 1 S. 4, EStG 1997 § 10d Abs. 1 S. 5, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 32a

Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerlichen Regelung des Verlustvortrags und der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs

Verfassungsmäßigkeit des einkommensteuerlichen Verlustvortrags

Einkommensteuer 1997

gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum

Leitsatz

1. Die gesetzliche Regelung des Verlustvortrags in § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG 1997 ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber war auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung nicht verpflichtet, ein der Regelung beim Verlustrücktrag (vgl. § 10 d Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG 1997) vergleichbares Wahlrecht auch zur Milderung der Steuerprogression beim Verlustvortrag einzuführen.

2. Die progressive Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs als eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechende Form der Einkommensbesteuerung ist grundsätzlich verfassungsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1223
EFG 2002 S. 1223 Nr. 19
PAAAB-09334

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Finanzgericht München, Urteil v. 05.06.2002 - 1 K 1546/01

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