Zuordnung
einer Seebrücke und einer öffentlichen Toilettenanlage zu einem
Betrieb gewerblicher Art
Wiederherstellung eines Baudenkmals
bzw. einer Einrichtung mit Museumscharakter
Umsatzsteuer 1993,
1995 und 1996
Leitsatz
1. Eine Gebietskörperschaft kann
die ihr in Rechnung gestellten Vorsteuern aus der Errichtung von Bauwerken
(hier: einer Seebrücke und einer öffentlichen Toilettenanlage) nicht
abziehen, wenn diese Bauwerke selbst keinen Betrieb gewerblicher Art (BgA)
bilden, und auch nicht einem bereits bestehenden BgA zugeordnet werden
können. Eine solche Zuordnung erfordert neben einer hinreichenden
Zuordnungsentscheidung bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auch eine enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen BgA und neu
errichtetem Bauwerk.
2. Der Abzug von Vorsteuern ist im
Hinblick auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a
UStG ausgeschlossen, soweit diese auf die Kosten der Wiederherstellung eines
Baudenkmals mit Museumscharakter entfallen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 577 EFG 2003 S. 577 Nr. 8 HAAAB-09315
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.10.2002 - 2 K 559/00
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