Sonderabschreibung nach
Fördergebietsgesetz nicht für
baurechtswidrig zum Arbeitszimmer ausgebauten Kellerraum
Leitsatz
Ein als Kellerraum (Nebengelass)
genehmigter, im Bauplan mit einer lichten Höhe von 2,25 Meter
ausgewiesener, von einer Lehrererin nachträglich baurechtswidrig als
Arbeitszimmer ausgebauter und verwendeter Teil des Gebäudes darf nur mit
der linearen Abschreibung nach
§ 7 Abs. 4 EStG, nicht aber im Wege
der Sonderabschreibung nach
§ 4 Fördergebietsgesetz bei den
Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte
berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 478 Nr. 9 EFG 2000 S. 379 EAAAB-09303
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.01.2000 - 2 K 19/98
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