Verpflichtung zur Übernahme künftiger
Erschließungskosten als grunderwerbsteuerpflichtiges Entgelt für den
Grundstückserwerb
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses
eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als
solches („unerschlossen”) zum Gegenstand der zivilrechtlichen
Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber
gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber dem
Veräußerer dessen auf einem Erschließungs- und
Ablösungsvertrag i. S. des § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB mit der Gemeinde
beruhende Verpflichtung, für die durch die Gemeinde vorzunehmende
zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag
zu zahlen, und tritt der Erwerber nicht in den mit der Gemeinde geschlossenen
Vertrag ein, sondern bleibt der Veräußerer weiterhin Vertragspartner
der Gemeinde, so gehört der vom Erwerber übernommene, erst
später bei Abschluss der Erschließung fällig werdende
Erschließungsbeitrag zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1178 Nr. 19 EFG 2003 S. 793 EFG 2003 S. 793 Nr. 11 NAAAB-09297
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.03.2003 - 3 K 581/01
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