Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 749/00
Gesetze:
ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst.
a
ZK Art. 4 Nr. 16 Buchst.
f
ZK Art. 141
ZK-DVO Art. 718
Verletzung der sich aus dem Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten durch kurzfristiges
Abstellen des Aufliegers einer Sattelzugmaschine im Inland
Zoll- und Einfuhrabgaben
Leitsatz
Werden Waren mit einer
Sattelzugmaschine und einem Auflieger, für die das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung in Anspruch genommen wurde, in das Zollgebiet
eingeführt, wird der Auflieger nach den Ent- und Neubeladen mit
Nichtgemeinschaftswaren im Gemeinschaftsgebiet abgestellt und nach einer Ein-
und Ausreise der Sattelzugmaschine als Leerfahrzeug am nächsten Tag von
dieser wieder übernommen, wird durch das Abstellen des Aufliegers das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung lediglich kurzfristig
unterbrochen. Es liegt kein Verstoß gegen das Kabotageverbot vor, wonach
die in der EU ansässigen Fuhrunternehmen im Bereich der
innergemeinschaftlichen Transporte vor der Nicht-EU-Konkurrenz geschützt
werden sollen. Ein Verstoß gegen das Kabotageverbot kann nur angenommen
werden, wenn die jeweils zu transportierende Ware im Binnenverkehr
befördert wird. Der Auflieger ist lediglich Beförderungsmittel zum
Transport des von ihm verschiedenen Beförderungsguts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-09291
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Nutzungsdauer: 30 Tage
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 09.01.2002 - 1 K 749/00
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