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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 496/99 EFG 2000 S. 1346

Gesetze: GrEStG 1983 § 3 Nr 3, GrEStG 1983 § 1 Abs 1 Nr 4, BGB § 753, BGB § 2042, ZVG § 180

Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zur Teilung des Nachlasses durch Erbeserben

Leitsatz

1. Stirbt vor der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft einer der Erben und hinterlässt er seinerseits mehrere Erben, geht dessen Anteil am Sondervermögen der Erbengemeinschaft auf seine Erben über; sie bilden eine Erbeserbengemeinschaft. Damit entstehen zwei verschiedene Miterbengemeinschaften, eine nach dem Ersterblasser und eine weitere nach dem Zweiterblasser. Mitglieder der ersten Erbengemeinschaft sind neben den übrigen Erben, die einzelnen Erbeserben, nicht die Gesamthandsgemeinschaft nach dem zweiten Erblasser.

2. Wegen dieser unmittelbaren Beteiligung der Erbeserben an der ersten Erbengemeinschaft sind auch die Erbeserben Miterben i. S. des § 3 Nr. 3 GrEStG und der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Erbeserben zur Teilung des Nachlasses grunderwerbsteuerfrei.

3. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung wird von der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG erfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1346
WAAAB-09281

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 20.09.2000 - 1 K 496/99

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