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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 680/01

Gesetze: ZK-DVO Art. 718 Abs. 5 ZK-DVO Art. 670 Buchst. c ZK-DVO Art. 233 ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a ZK Art. 137 ZK Art. 138 ZK-DVO Art. 730

Eingangsabgabenfreie vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine (Nichtgemeinschaftsware) im Zollgebiet der Gemeinschaft durch konkludente Willenserklärung i. S. von Art. 233 ZK-DVO

Einfuhrabgaben

Leitsatz

1. Der Begriff der ”Beförderungen” i. S. des Art. 718 Abs. 5 ZK-DVO stellt auf den Transport der Ware ab.

2. Bei Verwendung einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers zum Transport von Waren führen nicht die Sattelzugmaschine und der Auflieger jeweils eine separate Beförderung durch. Es ist einzig auf den Transport der Ware, zu denen die Beförderungsmittel eingesetzt werden, abzustellen.

3. Ein Verstoß gegen das sog. Kabotageverbot liegt grundsätzlich nur vor, wenn die jeweils zu transportierende Ware von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft transportiert wird, unabhängig davon welche Verkehrsmittel hierzu in welchem Umfang eingesetzt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAB-09261

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.05.2002 - 3 K 680/01

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