1) Das Finanzgericht ist nach § 126 Abs. 5 FGO auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Erwägungen gebunden. Es ist nicht
mehr berechtigt, selbst das anzuwendende Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
2) Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EWG-Vertrag scheidet wegen der Bindungswirkung des § 126
Abs. 5 FGO aus. Dieses gilt selbst dann, wenn der BFH nicht ausdrücklich zur Frage der EU-Rechtswidrigkeit Stellung genommen
hat, die ausgesprochene Rechtsauffassung die Vereinbarkeit der Norm mit europäischem Recht aber logisch voraussetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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