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FG Köln Urteil v. - 7 K 8000/00 EFG 2002 S. 527

Gesetze: EStG § 4 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5

Arbeitnehmer:

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Leitsatz

1) Das häusliche Arbeitszimmer stellt dann den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, wenn der Steuerpflichtige insoweit dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich, also deutlich mehr als 50% seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, das häusliche Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

2) Der Schwerpunkt der Betätigung ist durch Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse festzustellen. Maßgebend ist, ob das qualitativ für eine steuerbare Tätigkeit wesensmäßige, d. h. das die Tätigkeit nach allgemeiner Verkehrsauffassung prägende, Handeln im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.

3) Das häusliche Arbeitszimmer eines Diakons stellt nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 479 Nr. 8
EFG 2002 S. 527
EFG 2002 S. 527 Nr. 9
HAAAB-09179

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FG Köln, Urteil v. 25.01.2002 - 7 K 8000/00

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