Änderung der Bemessungsgrundlage nach Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs
Leitsatz
1) Die Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs bedeutet in zivilrechtlicher Hinsicht, dass der Entgeltanspruch des
leistenden Unternehmers in vollem Umfang erhalten bleibt, diesem jedoch der Schadenersatzanspruch des Leistungsempfängers
aufrechenbar gegenüber steht.
2) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise führt die Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs
in umsatzsteuerlicher Hinsicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1114 Nr. 20 EFG 2001 S. 1400 VAAAB-09170