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FG Köln Urteil v. - 5 K 665/02 EFG 2003 S. 63

Gesetze: AO 1977 § 180 Abs 3 Nr 2AO 1977 § 180 Abs 1AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2aAO 1977 § 179AO 1977 §180 Abs 3

Abgabenordnung:

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei geringer Bedeutung des Falles

Leitsatz

1) Gemäß § 180 Abs 3 Nr 2 AO entfällt das Erfordernis der einheitlichen und gesonderten Feststellung, wenn ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen.

2) Eine geringe Bedeutung ist auch anzunehmen, wenn die Ermittlung der gemeinsamen Einkünfte auf einem leicht überschaubaren Sachverhalt und einem kurzfristigen Vorgang mit einfachem Verteilungsschlüssel beruht oder wenn die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich ihrer Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist.

3) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt bei zusammenveranlagten Ehegatten zur Ermittlung von Vermietungseinkünften aus einem Objekt keine Feststellung durchführt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 186 Nr. 3
EFG 2003 S. 63
EFG 2003 S. 63 Nr. 2
INF 2003 S. 1 Nr. 1
VAAAB-09118

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FG Köln, Urteil v. 01.10.2002 - 5 K 665/02

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