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FG Köln Urteil v. - 4 K 6627/99 EFG 2001 S. 1086

Gesetze: GewStG §§ 7 ff, GewStG § 10a Abs 3, UmwStG § 1 Abs 3, UmwStG § 14, UmwStG § 18 Abs 4, UmwStG § 20 Abs 2, UmwStG § 20 Abs 4, UmwStG § 20 Abs 5, UmwStG § 25, UmwStG § 27, UmwG §§ 174 ff, UmwG §§ 190 ff

Umwandlungen

Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 UmwStG auf formwechselnde Umwandlungen

Leitsatz

1) Der Begriff des Vermögensübergangs i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG ist dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift insgesamt sowohl auf Veräußerungsvorgänge nach einer Vermögensübertragung i.S. der §§ 174 ff. UmwG als auch auf Veräußerungsvorgänge nach einem Formwechsel i.S. der §§ 190 ff. UmwG, d.h. nach einer Umwandlung ohne Übertragung von Vermögen, anzuwenden ist.

2) Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG setzt nicht voraus, dass der Veräußerungsgewinn unmittelbar nach dem Formwechsel bei der umgewandelten Gesellschaft entstehen muss; es genügt, wenn die stillen Reserven bei der Gesellschaft aufgedeckt werden, der diese durch Einbringung übertragen wurden.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1238 Nr. 22
EFG 2001 S. 1086
NAAAB-09096

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FG Köln, Urteil v. 21.03.2001 - 4 K 6627/99

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