Steuerfreiheit von Umsätzen im Geschäft mit Geldforderungen
Leitsatz
1) Die Übertragung sämtlicher Rechte an und aus einem Grundstück, über deren Fortbestand nach der Überführung in Volkseigentum
der DDR Ungewißheit bestand, unterliegt als sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer.
2) Die Übertragung der "gesamten Rechtsposition, einschließlich sämtlicher Ansprüche und Rechte - gleich welcher Art -, insbesondere
auch nach § 3a Abs. 5 VermG" beinhaltet die Übertragung einer Vielzahl benannter und nicht benannter Rechte und ist folglich
etwas Anderes als die alleinige Abtretung eines Anspruchs auf Auskehrung des Veräußerungserlöses nach § 3a Abs. 5 VermG und
mithin auch nicht steuerfrei gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe c) UStG.
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