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FG Köln Urteil v. - 15 K 5616/98 EFG 2002 S. 412

Gesetze: EStG § 34 Abs 4 S 1EStG § 34 Abs 4 S 1 Nr 2 c) EStG § 62 Abs 1EStG § 63 Abs 1 S 1EStG § 63 Abs 1 S 2EStG § 34 Abs 4

Kindergeld:

Kindergeldanspruch nur bei Ausbildungswilligkeit

Leitsatz

1) a. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG sind nur erfüllt, wenn das Kind ausbildungswillig ist und sich um einen Ausbildungsplatz nachweislich bemüht.

b. Entsprechende Bemühungen sind auch erforderlich, wenn das Kind von einer Schwangerschaft erfahren hat.

c. Zum Umfang der Nachweispflicht.

2) Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Kinderbetreuung an sich als kindergeldauslösenden Tatbestand anzusehen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 412
EFG 2002 S. 412 Nr. 7
BAAAB-08948

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FG Köln, Urteil v. 05.12.2001 - 15 K 5616/98

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