GmbH-Geschäftsführerhaftung für Ausfall der GmbH bei später fälliger Steuerschuld
Leitsatz
1) Der Geschäftsführer einer GmbH verhält sich pflichtwidrig, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder
auf andere Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig außerstande sieht, eine entstandene, wenngleich erst später fällig werdende
Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Insbesondere kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, daß
er aufgrund von Abtretungen keine Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung hat. Der Geschäftsführer haftet dann
insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßen Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre.
2) Der Grundsatz der anteiligen Tilgung kommt im Falle der Option zur Umsatzsteuer nicht zur Anwendung.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 496 Nr. 9 EFG 2000 S. 404 PAAAB-08926
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