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FG Köln Urteil v. - 14 K 5429/01 EFG 2003 S. 1532

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 S 1EStG § 52 Abs 21EStG a. F. § 52 Abs 21 S 2 EStG§ 21 Abs 2 EStG a. F. § 21 Abs 2 S 1 EStG § 9 Abs 1

Immobilien:

Werbungskostenabzug/Nutzungswertbesteuerung

Leitsatz

1) Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus des Steuerpfl. im VZ 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuss des Mietwerts über die Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG für die folgenden VZ, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden. Der Nutzungswert ist insoweit bis VZ 1998 einschließlich nach § 2 Abs. 2 EStG zu ermitteln.

2) Noch während der Vermietungszeit durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen sind - auch im Fall anschließender Eigennutzung und unabhängig vom Zahlungszeitpunkt - grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 138 Nr. 3
EFG 2003 S. 1532
EFG 2003 S. 1532 Nr. 21
KÖSDI 2003 S. 13976 Nr. 12
MAAAB-08914

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FG Köln, Urteil v. 27.06.2003 - 14 K 5429/01

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