1) Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot berührt die Wirksamkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses nicht, denn die gesellschaftsrechtlichen
Kapitalerhaltungsvorschriften verbieten generell nicht die Beschlussfassung selbst, sondern allenfalls eine Ausführung des
Gewinnverteilungsbeschlusses.
2) Eine Kapitalrücklage mindert nicht das allein nach dem Unterschiedsbetrag von Aktiva und Verbindlichkeiten zu ermittelnde
Reinvermögen einer GmbH.
3) Das "Leg-Ein-Hol-Zurück-Verfahren" zur Vermeidung einer handelsrechtlichen Ausschüttungssperre und Mobilisierung vorhandener
Bestände steuerbelasteten Eigenkapitals unterliegt keinen Bedenken.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1399 Nr. 23 EFG 2003 S. 880 KÖSDI 2003 S. 13979 Nr. 12 MAAAB-08859
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