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FG Köln Urteil v. - 10 K 9090/98 EFG 2002 S. 759

Gesetze: EStG § 22 Nr 1 S 3, EStG § 22 Nr 1 S 3 lit a, EStG § 22 Nr 1 S 3 lit a S 2, EStG § 22 Nr 1

Berufsunfähigkeitsrente:

Abgrenzung der einheitlichen Rente von mehreren zeitlich hinter-einander geschalteten Renten zwecks Ertragsanteilsbestimmung

Leitsatz

Wird die Berufsunfähigkeitsrente ohne Befristung bewilligt, handelt es sich um eine einheitliche Rente, so dass der Ertragsanteil auf der Grundlage der voraussichtlichen Laufzeit und nicht für jeden Veranlagungszeitraum neu zu ermitteln ist. Es handelt sich selbst dann nicht um mehrere zeitlich hintereinander geschaltete Renten, wenn die Versicherung ihre Leistungspflicht nur vorläufig anerkennt und regelmäßige medizinische Untersuchungen fordert. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Rente aufgrund der medizinischen Untersuchung nicht neu festgesetzt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 678 Nr. 11
EFG 2002 S. 759
VAAAB-08788

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 28.02.2002 - 10 K 9090/98

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