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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 268/99 EFG 2005 S. 205

Gesetze: EStG 1990 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a EStDV 1990 § 55 Abs. 2SGB VI § 102

Einkommensteuer 1992 und 1993

Laufzeit und Ertragsanteil einer Berufsunfähigkeitsrente

Leitsatz

Eine Berufsunfähigkeitsrente, bei der die Versicherungsgesellschaft in bestimmten Zeitabständen das Recht hat, die Rente aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Berechtigten anzupassen oder einzustellen, ist aufgrund dieses Umstands nicht als eine Mehrzahl hintereinander geschalteter Zeitrenten anzusehen. Der Ertragsanteil ist vielmehr nach der vertraglichen Gesamtlaufzeit zu bestimmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 205
EFG 2005 S. 205 Nr. 3
KAAAB-27186

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.03.2004 - 11 K 268/99

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