Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bei Trennung der Eltern von Tisch und Bett in gemeinsamer Wohnung
Leitsatz
1) Leben Eltern getrennt von Tisch und Bett in der gemeinsamen Wohnung, lässt sich regelmäßig nicht feststellen, in welchem
der beiden Haushalte das Kind vorrangig lebt, weil die gemeinsame Sorge beider Elternteile für das Kind trotz ihrer Trennung
fortdauert. Die beruflich bedingte Abwesenheit eines Elternteils steht der Haushaltszugehörigkeit nicht entgegen, da der berufstätige
Elternteil sonst unzulässig diskriminiert würde.
2) Bildet die Rechtmäßigkeit eines an einen Elternteil gerichteten Kindergeld-Rückforderungsbescheides den Streitgegenstand
einer Klage, so muss der andere Elternteil nicht beigeladen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1183 EFG 2002 S. 1183 Nr. 18 EAAAB-08733
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