Rechtsschutzbedürfnis bei Gewährung von Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt
Leitsatz
Nach einem gerichtlichen Aussetzungsantrag erledigt sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch eine vom Finanzamt verfügte
Aussetzung der Vollziehung ”unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs”.
Wird der gerichtliche Aussetzungsantrag im Zeitraum zwischen Bescheiderteilung und Einspruchsentscheidung gestellt, liegt
die Dauer der Aussetzung der Vollziehung im Ermessen des Gerichts, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, wann sich die
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes beheben lassen.
Beruhen die ernstlichen Zweifel auf ungeklärten tatsächlichen Umständen kommt eine Aussetzung der Vollziehung regelmäßig nur
bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung in Betracht während bei nicht absehbarer Klärung der tatsächlichen Verhältnisse
ebenso wie bei auf rechtlichen Erwägungen beruhenden ernstliche Zweifeln eine Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich über
das Einspruchsverfahren hinaus zu gewähren ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1308 SAAAB-08656
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 25.06.2001 - 6 V 1764/01
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