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Finanzgericht München Beschluss v. - 13 V 5015/02

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 6 S. 2

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nach Ergehen der Einspruchsentscheidung

Einkommensteuer 1992–1999

Gewerbesteuermessbetrag 1992–1999

Leitsatz

Hat das FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig. Das gilt auch dann, wenn in der Hautsache inzwischen die Einspruchsentscheidung ergangen ist.

Fundstelle(n):
HAAAB-09756

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Beschluss v. 15.01.2003 - 13 V 5015/02

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