Werden Personen zum Schein bei einem Geschäft zwischengeschaltet, die die vereinbaren Leistungen nicht erbracht haben, sind
die an diese Personen gezahlten Gelder nicht als Betriebsausgaben abziehbar, solange nicht die Personen genannt werden, an
die die Gelder letztlich gelangt sind.
Der Umstand, dass für eine amerikanische Firma weder eine behördliche Geschäftslizenz noch eine Steuernummer ausgestellt wurde,
sowie der Umstand, dass die Geschäftsadresse eine Wohnung in einer Apartmentanlage angibt deutet darauf hin, dass es sich
um eine Briefkastenfirma handelt, insbesondere wenn sie ihren Sitz einem sog. Steuerparadies hat.
Der Umstand, dass eine im Ausland ansässige Firma mit der Verwertung eines Grundstücks im Inland beauftragt wird und diese
binnen kürzester Zeit ausschließlich inländische Zwischenvermittler benennt, deutet auf die Zwischenschaltung eines Scheingeschäfts
hin, insbesondere wenn der Auftraggeber selbst über Geschäftskontakte in der Branche verfügt.
Fundstelle(n): MAAAB-08590
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.04.2001 - 4 K 2619/97
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