Empfängerbenennung bei Einsatz von Subunternehmern im Baugewerbe
Leitsatz
1. Eine nur pro forma zwischengeschaltete Firma, die keine eigene Leistung erbringt, sondern nur als Zahlstelle dient, ist
nicht Empfänger i.S.d. § 160 AO.
2. Ein als Generalübernehmer auftretende Firma übt nur dann eine wirtschaftliche Funktion aus, wenn sie das wirtschaftliche
Risiko gegenüber dem Bauträger trägt und die Überwachung der beauftragten Subunternehmer übernimmt.
3. Neben der Vorlage von amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen muss sich der Auftraggeber bei der Einschaltung von Subunternehmern
von deren Leistungsfähigkeit überzeugt haben, um sich als Opfer einer undurchschaubaren Täuschung von der Benennung des tatsächlichen
Empfängers exkulpieren zu können.
4. Eine Pflicht zur Ermittlung des Zahlungsempfängers besteht für das Finanzamt nicht, wenn sich der Steuerpflichtige vorsätzlich
in die Lage versetzt hat, nicht zu wissen wer der Zahlungsempfänger ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1563 EFG 2002 S. 1563 Nr. 24 LAAAB-08586
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.02.2002 - 4 K 1505/99
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