Bei Klagen wegen Kindergeld für einen unbestimmten Zeitraum ist als Streitwert der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung
an zu setzen.
Der Jahresbetrag ist auch dann als Streitwert in Kindergeldsachen an zu setzen, wenn sich das Verfahren über einen längeren
Zeitraum hin zieht und das auf gelaufene Kindergeld zwischenzeitlich den Jahresbetrag übersteigt.
Begehrt der Kläger die Festsetzung des Kindergeldes für einen im Klageantrag fest bezeichneten Zeitraum, ist Streitgegenstand
die Zahlung des Kindergeldes für diesen Zeitraum.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1277 GAAAB-08579
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 01.08.2000 - 3 K 914/00
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