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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 K 914/00 EFG 2000 S. 1277

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1, GKG § 13 Abs. 2, GKG § 17 Abs. 3

Jahresbetrag als Streitwert in Kindergeldsachen

Leitsatz

  1. Bei Klagen wegen Kindergeld für einen unbestimmten Zeitraum ist als Streitwert der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung an zu setzen.

  2. Der Jahresbetrag ist auch dann als Streitwert in Kindergeldsachen an zu setzen, wenn sich das Verfahren über einen längeren Zeitraum hin zieht und das auf gelaufene Kindergeld zwischenzeitlich den Jahresbetrag übersteigt.

  3. Begehrt der Kläger die Festsetzung des Kindergeldes für einen im Klageantrag fest bezeichneten Zeitraum, ist Streitgegenstand die Zahlung des Kindergeldes für diesen Zeitraum.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1277
GAAAB-08579

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 01.08.2000 - 3 K 914/00

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