1. Ist ein Kind ohne entsprechende Sprachkenntnisse auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, besteht ein Kindergeldanspruch
für über 18-jährige Kinder nur, wenn das Kind erkennbar alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um sein Ausbildungsdefizit
zeitnah zu beheben.
2. Erstrebt ein Kind weder eine Verbesserung seiner Ausbildungssituation noch bemüht es sich um eine seinen Fähigkeiten und
seiner Bildung entsprechende Tätigkeit, steht ihm kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zu.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1393 EFG 2003 S. 1393 Nr. 19 EAAAB-08571
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.04.2003 - 3 K 3186/02
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