Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des Lagefinanzamts bei einer Bedarfsfeststellung
Leitsatz
Bei der Bedarfsfeststellung nach § 138 Abs. 5 BewG bezieht sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des Lagefinanzamts
nicht auf die erbschaftssteuerliche Zurechnung des Grundstücks.
Die Frage der Testamentsauslegung, zu der auch die Zurechnung eines Grundstücks gehört, obliegt originär dem Erbschaftssteuerfinanzamt.
Wird bei einer Erbeinsetzung zu ¿ hinsichtlich eines Grundstücks im Wege der Teilungsanordnung bestimmt, dass das Grundstück
einer der Erben gegen Zahlung eines hälftigen Ausgleichs, bemessen nach dem Grundstückswert, zum Alleineigentum erhalten und
ein möglicher Mehrwert im Wege des Vorausvermächtnisses ausgeglichen werden soll, ergibt sich durch Auslegung, dass es sich
dabei insoweit um eine hälftige Erbeinsetzung und kein Vermächtnis handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 111 EFG 2002 S. 111 Nr. 2 UAAAB-08531
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.09.2001 - 1 K 4081/99
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