1. Ein Bodenschatz ist dann als zur nachhaltigen Nutzung anzusehen, wenn das den Bodenschatz enthaltende Grundstücks an einen
Abbauunternehmer veräußert wird und dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden sondern zusätzlich auch für den
Bodenschatz zahlt.
2. Etwas anderes gilt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der
Aufschließung gerechnet werden kann, z.B. weil der Erwerber eine Aufschließung des Bodenschatzes nicht beabsichtigt; dabei
ist unbeachtlich ob der Wert des Kiesvorkommens als Faktor bei der Berechnung des Kaufpreises eine wesentliche Rolle gespielt
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1377 EFG 2003 S. 1377 Nr. 19 NAAAB-08529
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.05.2003 - 1 K 3451/99
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