Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins
Leitsatz
1. Überschreitet die Amtszeit des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins mehr als 8 Jahre, verliert der Verein den Charakter
als Selbsthilfeeinrichtung seiner Mitglieder.
2. Die Möglichkeit der Absenkung des einheitlichen Vereinsbeitrags nach sozialen Gesichtspunkten ist zulässig, wobei die Höhe
des Arbeitslohnes grundsätzlich ein brauchbares Kriterium darstellt.
3. Die Staffelung des Beitrags nach sozialen Gesichtspunkten, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds
orientieren, bleibt auch dann rechtmäßig, wenn sie im Einzelfall zu ähnlichen Ergebnissen führt, wie eine Bezahlung nach dem
Geschäftswert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 573 EFG 2003 S. 573 Nr. 8 BAAAB-08507
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.09.2002 - 13 K 4527/00