Rückstellungen wegen unberechtigter Honorarforderungen
Leitsatz
1. Um eine Rückstellungen im Hinblick auf ungewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu bilden, müssen diese Verpflichtungen
durch eine Verfügung der zuständigen Behörde, die ein bestimmtes Handeln vorsieht oder unmittelbar durch das Gesetz selbst,
wenn dies in sachlicher Hinsicht ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorschreibt, hinreichend konkretisiert sein.
2. Der Rückforderungsanspruch der kassenärztlichen Vereinigung gegen den angeschlossenen Arzt ist als öffentlich-rechtliche
Forderung anzusehen, sodass für eine Rückstellungsbildung die besonderen Konkretisierungsanforderungen vorliegen müssen.
3. Ein noch nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil, das einen Rückforderungsanspruch wegen unberechtigter Gebührenforderungen
gewährt, berechtigt in vergleichbaren Fällen noch nicht zur Rückstellungsbildung wegen möglicher Rückforderungen der kassenärztlichen
Vereinigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1152 INF 2003 S. 645 Nr. 17 SAAAB-08455
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 25.02.2003 - 11 K 1474-1475/02
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